Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen 

der RollBo Transport GmbH für Transport, Fracht und Spedition (RollBo Transport-AGB) Stand : 01. September 2012

§ 1 Geltungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Durchführung und Besorgung von natio-nalen und internationalen grenzüberschreitenden Trans-portleistungen sowie eventueller zusätzlicher Leistungen, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zwischen den Parteien zukünftig abzuschließende Verträge gleicher Art.

1.2.

Eigene Geschäftsbedingungen des Frachtführers bzw. Spediteurs (nachfolgend: Auftragnehmer) sowie die Allge-meinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) und die VBGL gelten nicht, es sei denn, die RollBo Transport GmbH hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Soweit die Geltung der ADSp oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart sein sollte, gelten diese nachrangig zu diesen Allgemeinen Transportbedingungen.

§ 2 Zustandekommen des Einzelvertrages

2.1.

Besteht zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag (insbe-sondere Charter-/Grundvertrag), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Aufträge von der RollBo Transport GmbH anzunehmen und auszuführen. Einer Auftragsbestätigung oder sonstigen Annahmebestätigung durch den Auftragnehmer bedarf es insoweit nicht. Die entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers kommt mit dem Zugang des Auftrages bei ihm zustande. Insoweit wird ein widerlegbarer Zugang vermutet, wenn der Absendebeleg eines PC-Faxes, der Faxbericht eines Dokumentenfaxes, die Empfangsbestätigung einer E-Mail oder vergleichbare Dokumente bei der RollBo Transport GmbH vorhanden sind und vorgelegt werden können.

2.2.

Aufträge können schriftlich in Textform oder mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden. Für die schriftliche Auftragserteilung ist die elektronische Übermittlung (insbe-sondere per E-Mail und Telefax) ausreichend.

2.3.

Soweit zwischen den Parteien kein Rahmenvertrag abge-schlossen ist, kommt der Einzelauftrag durch den Zugang des Auftrages beim Auftragnehmer und die tatsächliche Ausführung zustande. Für den Fall, dass Aufträge durch den Auftragnehmer ausnahmsweise nicht angenommen werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, der RollBo Transport GmbH dies innerhalb einer Frist von 30 Minuten nach Auftragseingang bei ihm mitzuteilen, damit andere Dienstleister beauftragt werden können.

§ 3 Liefertermine, Lieferfristen

3.1.

Die vereinbarten Anlieferfristen und –termine sind verbind-lich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins sind der Eingang der Sendung bei der von der RollBo Transport GmbH oder deren Auftraggebern benannten Ablieferanschrift und die Übergabe an die jeweiligen Empfänger. Soweit sich nichts anderes bestimmen lässt, beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragserteilung.

3.2.

Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten wird oder dass er fristgerecht nur eine Teilmenge liefern kann, so hat er dies gegenüber der RollBo Transport GmbH unverzüglich mitzuteilen. Den aus einer schuldhaft unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer unter Be-rücksichtigung eventuell bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen zu ersetzen. Gesonderte Vertragsstrafenregelungen bleiben hiervon unberührt. Die Annahme der verspäteten Anlieferung bzw. einer Teillieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 4 Erfüllungsort

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfül-lungsort für die Verpflichtungen des Auftragsnehmers die von der RollBo Transport GmbH bzw. deren Auftraggeber gewünschte bzw. genannte Anlieferanschrift. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort der Sitz der RollBo Transport GmbH in Hamburg.

§ 5 Durchführung der Transporte

5.1.

Sämtliche Kosten für die Durchführung der Transporte (Mautgebühren, Fähre, etc.) bis zu der von der RollBo Transport GmbH bzw. dem jeweiligen Auftraggeber angegebenen Ablieferadresse sind in den vereinbarten Kosten enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich festgehalten ist. Begleitpapiere und die für eine eventuelle zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere werden von der RollBo Transport GmbH bzw. dem jeweiligen Auftraggeber beigefügt. Dem Auftragnehmer obliegt jedoch eine eigenständige Prüfungspflicht bezüglich der Vollständigkeit und der Richtigkeit dieser Papiere sowie deren Inhalt, soweit dies für ihn überprüfbar und erkennbar ist.

5.2.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport und die Anlieferung des Frachtgutes mittels Aufliegern, Wechselbrücken, -koffern oder sonstigen üblichen Transportmitteln. Einzelheiten hierzu ergeben sich entweder aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenverträgen oder aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

5.3.

Die Anforderungen an die vom Auftragnehmer einzuset-zenden Fahrzeuge ergeben sich aus den Einzelaufträgen.

5.4.

Frachtpapiere werden dem Auftragnehmer bei der jeweiligen Beladung zur Verfügung gestellt. Dem Auftrag-nehmer obliegt hier eine originäre Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhalts, der Vollständigkeit und der Richtigkeit dieser Papiere, soweit dies für ihn überprüfbar und erkennbar ist.

5.5.

Rechte des Auftragnehmers auf Bestellung einer Sicherheit bei Unvollständigkeit der Ladung gemäß § 416 HGB sowie das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 417 Abs. 2 HGB werden ausdrücklich ausgeschlossen, wobei ein eventueller Anspruch des Frachtführers auf Mehrvergütung oder Standgeld unberührt bleibt. Weisungen von der RollBo Transport GmbH sind jederzeit zu befolgen.

§ 6 Be- und Entladung

6.1.

Einzelheiten hinsichtlich der Be- und Entladung des Gutes ergeben sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen. Es besteht sowohl eine Be- und Entladepflicht einschließlich der betriebs- und beförderungssicheren Verladung als auch eine Übernahmepflicht beladener und zur Beförderung gesicherter Fahrzeugeinheiten durch den Auftragnehmer. In diesem Fall obliegt dem Auftragnehmer die Gewährleistung und Herstellung der betriebssicheren Verladung und der Betriebssicherheit. Soweit die Be- und Entladung vom Auftragnehmer auszuführen ist, verpflichtet er sich, sämtliche zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere die VDI-Richtlinie 2700 ff. (Ladungssicherung) einzuhalten, d.h. es gilt generell als vereinbart die Ladung so zu sichern, dass ein Schaden ausgeschlossen ist.

6.2.

Soweit der Auftragnehmer die Be- und Entladung nicht selbst vornimmt, obliegt ihm vor Übernahme des Fahrzeu-ges eine eigenständige Prüfungs- und Kontrollpflicht hin- sichtlich der Vornahme der beförderungssicheren Verla-dung , soweit für ihn erkennbar und überprüfbar ist. Vor Beginn der Fahrt ist auf eventuell vorhandene und erkennbare Mängel gegenüber der RollBo Transport GmbH hinzuweisen. In keinem Fall darf der Transport begonnen werden, wenn erkennbare Mängel von Seiten des Auftragnehmers festgestellt werden.

6.3.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche von ihm eingesetzten Fahrer hinsichtlich der Ladungssicherung regelmäßig zu schulen, soweit dies für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Auf entsprechende Anforderung sind Schulungsnachweise der eingesetzten Fahrer zur Verfügung zu stellen.

6.4.

Für die Transportsicherung auf dem LKW ist der Fahrer verantwortlich.

Bei Transporten gilt generell als vereinbart, die Ladungssicherung so vorzunehmen, dass ein Schaden an dem Gut ausgeschlossen ist.

Sollte aufgrund mangelhafter oder ungesicherter Ladung ein Schaden an dem Transportgut entstehen, haftet der Auftragnehmer für die der RollBo Transport GmbH entstehenden Kosten.

Kommt es bei der Übernahme des Gutes, während des Transportes oder bei Ablieferung zu Problemen, hat der Auftragnehmer unverzüglich die RollBo Transport GmbH zu unterrichten und neue Weisungen einzuholen.

§ 7 Verpackung

Die Verpackung des Gutes erfolgt grundsätzlich durch die jeweiligen Auftraggeber der RollBo Transport GmbH. Soweit dies für den Auftragnehmer erkennbar und überprüfbar ist, obliegt ihm vor der Übernahme der Ladung jedoch eine volle Prüfungspflicht hinsichtlich der Eignung der Verpackung zur Durchführung des Transportes und deren Kennzeichnung. Eventuell vorhandene Mängel sind gegenüber der RollBo Transport GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass keine Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt die Vermutung, dass die Ladung ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und übergeben wurde. Soweit trotz Erkennbarkeit keine Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, wird weiter auf den Einwand der ungenügenden Verpackung durch den Absender verzichtet.

§ 8 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung und die Nummerierung des Gutes erfolgt –soweit erforderlich- durch die jeweiligen Auftrag-geber von der RollBo Transport GmbH. Soweit dies für den Auftragnehmer überprüfbar und erkennbar ist, obliegt ihm vor der Übernahme der Ladung jedoch eine volle Prüfungspflicht hinsichtlich der Bezeichnung und der Nummerierung des jeweiligen Gutes. Eine eventuell ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung ist vor der Übernahme der Ladung gegenüber der RollBo Transport GmbH anzuzeigen. Für den Fall, dass keine Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt die Vermutung, dass die jeweiligen Güter genügend und ausreichend bezeichnet und nummeriert übergeben wurden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit bei einer erkennbar ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung oder Nummerierung von Gütern auf den Einwand der ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung oder Nummerierung des jeweiligen Gutes.

§ 9 Lademitteltausch

Der Auftragnehmer wird nach entsprechender Beauftra-gung im Rahmen der Einzelaufträge einen Zug-um-Zug Palettentausch bei den jeweiligen Empfängern vornehmen. Er verpflichtet sich danach, die Paletten innerhalb einer angemessenen Frist, maximal jedoch 7 Werktage nach Übernahme, an die jeweilige Ladestelle zurückzuführen. Der Auftragnehmer erhält hierfür eine Vergütung, die im Rahmen der Frachtvergütung mit berücksichtigt ist. Eine gesonderte Vergütung kann nicht mehr verlangt werden. Soweit der Auftragnehmer an der Entladestelle keine Ladehilfsmittel tauschen kann, hat er sich dies vom Empfänger bestätigen zu lassen. In diesem Fall wird die entsprechende Anzahl nicht getauschter Paletten dem Palettenkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben. Werden Ladehilfsmittel dem Auftragnehmer leihweise überlassen, gilt als vereinbart, dass diese innerhalb von 21 Tagen kostenfrei zurückgeliefert werden. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Rückführung der Ladehilfsmittel und kann der Auftragnehmer auch keine Bestätigung des Nicht-Tausches gemäß vorstehendem Absatz vorlegen, ist die RollBo Transport GmbH berechtigt, Europaletten zum Stückpreis von EUR 15,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und andere Ladehilfsmittel zum marktüblichen Preis dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen und mit dem Frachtpreis zu verrechnen.

§ 10 Standtage

Stehtage werden dem Auftragnehmer von der RollBo Transport GmbH nur dann ersetzt, wenn diese eindeutig nicht durch diesen zu vertreten sind und das Fahrzeug bis 8 Uhr früh an der Be-/ Entladestelle zur Verfügung stand (auch früher, wenn dies insoweit durch Einzelauftrag vereinbart war).

Stehzeiten sind generell auf dem Frachtbrief und auf einer Standzeitbestätigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und rechtsgültiger Unterschrift verbindlich bestätigen zu lassen.

Bei eindeutig nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Standzeiten werden bis zu maximal 230,00 EUR je vollem Standtag von der RollBo Transport GmbH vergütet. Samstage, Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Landes sind stehzeitkostenfrei. Gleiches gilt für Wartezeiten bei der Verzollung, es sei denn, diese sind von dem Absender oder Empfänger zu vertreten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die RollBo Transport GmbH unverzüglich zu unterrichten, wenn sich vergütungspflichtige Wartezeiten abzeichnen und Weisung einzuholen, andernfalls entfällt jeglicher Anspruch auf eine Standzeitvergütung.

§ 11 Vergütung

Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind für die vereinbarten Leistungen Festpreise als all-inklusive-Preise und schließen Nachforderungen des Auftragnehmers jeder Art aus, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform vereinbart ist.

§ 12 Frachtrechnung – Zahlung

12.1.

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen auf dem handelsüblichen Wege innerhalb einer Frist von 45 Werktagen. Fristbeginn ist der Rechnungseingang, frühestens jedoch der Tag der Lieferung/ Leistung durch den Auftragnehmer. Hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen gilt § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Interesse einer zügigen Begleichung eingegangener Rechnungen gelten vorgenommene Zahlungen nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistungserbringung oder der beglichenen Forderung.

12.2.

Änderungen der Bankverbindung des Auftragnehmers sind von der RollBo Transport GmbH nur zu beachten, wenn diese gegenüber der Zahlungsabteilung schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten erfolgt die Zahlung auf die bekannte Bankverbindung mit schuldbefreiender Wirkung.

12.3.

Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RollBo Transport GmbH berechtigt, Forderungen gegen die RollBo Transport GmbH an Dritte abzutreten. Davon unberührt bleibt die gesetzliche Regelung des § 354 a HGB.

12.4.

Erfüllungsort für Zahlungen von der RollBo Transport GmbH ist der zentrale Firmensitz in Hamburg. Die bei Zahlungen auf Auslandskonten für innerdeutsche Transporte anfallenden Bankkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.

§ 13 Fälligkeitsvoraussetzungen und Auftragsausführung

13.1.

Fälligkeitsvoraussetzung für von der RollBo Transport GmbH zu erbringende Zahlungen ist zusätzlich zum Eingang einer ordnungsgemäßen, kaufmännischen Rechnung, wie auch der zu dem Transport gehörenden Ablieferbelege in jedem Fall eine Vorlage sämtlicher Versicherungsbestätigungen, Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Die Transportquittungen/Ablieferbelege sind binnen zwei Wochen unaufgefordert an die RollBo Transport GmbH zu übermitteln. Mahnungen über fehlenden Ablieferbelege/Transportquittungen werden nach Ablauf von zwei Wochen im zweiwöchigen Rhythmus erstellt, wofür eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR in Rechnung gestellt und vom Auftragnehmer akzeptiert wird. Insbesondere müssen auf das den Transport ausführende Unternehmen laufende Erlaubnisse und Berechtigungen nach den §§ 3, 5 und 6 GüKG vorgelegt werden. Die Fälligkeit tritt nur ein, wenn diese Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Die Zahlungsfrist richtet sich nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13.2.

Eine ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Transportes setzt im Rahmen aller beauftragten Transporte voraus, dass die vereinbarten Fahrzeug-kapazitäten termingerecht gestellt wurden und die abgeholte Ware vollständig , unbeschädigt und innerhalb der vereinbarten Frist an den jeweiligen Empfänger gegen reine Quittung übergeben wurde oder sonstige Beweise oder Unterlagen erbracht werden, die den Nachweis dafür erbringen, dass die Güter vollständig und unbeschädigt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bei den jeweiligen Empfängern angeliefert wurden.

§ 14 Haftung

14.1.

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen von nationalen Beförderungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Fracht- und Speditionsrechts (HGB, BGB, ADSp). Bei grenzüber-schreitendem Verkehr und internationalen Beförderungen gilt das jeweilige zur Anwendung gelangende zwingende vereinheitlichte Transportrecht (CMR). Soweit keine zwingenden Vorschriften zur Anwendung gelangen, gelten diese AGB`s sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

14.2.

Die Regelhaftungsgrenzen im nationalen Fracht-bereich werden gemäß § 449 Abs.2 HGB abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 431 Abs. 1 u. 2 HGB bei Güterschadens- und Verlustfällen auf 40 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung festgesetzt. Soweit die Haftung von der RollBo Transport GmbH im Verhältnis zu den eigenen Auftraggebern geringer ist als diese Haftungshöchstgrenze, haftet der eingesetzte Auftragnehmer auch nur bis zu dieser Höhe.

14.3.

Im Falle der Nichtgestellung eines Fahrzeuges zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Termin berechnen wir nach dem Ablauf einer Frist von 4 Stunden, gerechnet ab dem ursprünglich vereinbarten Gestellungstermin, die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, mindestens aber 150,00 EUR. Dem Auftragnehmer bleibt im Falle der Berechnung des pauschalierten Schadens-ersatzes der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden als 150,00 EUR durch die Nichtgestellung des Fahrzeuges entstanden ist.

14.4.

Soweit zusätzliche Leistungen beauftragt werden, die nicht dem Fracht- und/ oder Speditionsbereich unterliegen, richtet sich die Haftung ausschließlich nach dem Gesetz.

14.5.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorgenannten Haf-tungsgrenzen beim Einsatz von Subunternehmern an diese weiterzugeben und dafür zu sorgen, dass innerhalb der gesamten Transportkette eine einheitliche Haftung hergestellt wird.

14.6.

Im Übrigen wird auf Ziff. 17.3., 18.5. und 19 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

§ 15 Versicherung

15.1. 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Verkehrshaf-tungsversicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckungs-summe gem. § 7 a GüKG und eine Fahrzeughaftpflichtver-sicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 50 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden sowie eine Betriebs-haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden und 100.000,00 EUR für Vermögensschäden abzuschließen und während der gesamten Dauer der Vertragsbe-ziehungen aufrecht zu erhalten. Bei grenzüber-schreitendem Verkehr im Straßenverkehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch insoweit eine Versicherung entsprechend den Bestimmungen des § 7a GüKG sowie eine Fahrzeug- und Betriebshaftpflicht-versicherung mit den vorgenannten Mindestdeckungs-summen abzuschließen. Es wird klargestellt, dass diese Pflicht auch für ausschließlich im Ausland erfolgende Transporte gilt.

15.2.

Sämtliche Versicherungen sind bei Anbahnung der Ge-schäftsbeziehungen, spätestens jedoch unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Nur bei ordnungsgemäßem Vorhandensein sämtlicher Nachweise werden von der RollBo Transport GmbH Aufträge erteilt. Der Nachweis des Bestehens der Versicherung ist jährlich bzw. mit dem Ablauf einer Versicherung gemäß der Bestätigung ohne besondere Aufforderung durch die RollBo Transport GmbH zu erbringen.

§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte

16.1.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der RollBo Transport GmbH aufzurechnen und/ oder Zurückbehaltungsrechte, insbesondere an zur Beförderung übergebenen Gütern und an der Leistung selbst, geltend zu machen.

Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Ansprüche des Auftrag-nehmers, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig bzw. von der RollBo Transport GmbH als berechtigt anerkannt sind. Mit solchen Ansprüchen kann der Auftragnehmer abweichend von der Regelung in Satz 1 nach vorheriger Ankündigung und fruchtloser Fristsetzung von einer Woche zur Begleichung bestehender Ansprüche auch gegen Ansprüche der RollBo Transport GmbH aufrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

16.2.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfandrechte an zur Beförderung übergebenen Gütern geltend zu machen. Das Frachtführer- bzw. Lagerhalterpfandrecht und sonstige Pfandrechte werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer wegen Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig bzw. von der RollBo Transport GmbH als berechtigt anerkannt sind, Pfandrechte geltend macht. Insoweit kann abweichend von der vorhergehenden Regelung nach vorheriger Ankündigung und fruchtloser Fristsetzung von einer Woche zur Begleichung bestehender Ansprüche auch ein Pfandrecht geltend gemacht werden.

§ 17 Regelungen zum GüKG i.d.F. des GüK-BillBG

17.1.

Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine vertrags-gemäße Durchführung der Transporte auch die Einhaltung der nachfolgend genannten Verpflichtungen von Seiten des Auftragnehmers umfasst:

– Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport der Güter erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 5, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT- Genehmigungen) zu verfügen und diese Erlaubnisse und Berechtigungen in zulässiger Weise zu verwenden. Es wird insbesondere versichert, nur zulässige Kabotagefahrten durchzuführen.

– Von Seiten des Auftragnehmers wird nur Fahr-personal mit der erforderlichen Arbeits-genehmigung eingesetzt; das gilt insbesondere für ausländische Fahrer aus Drittlandstaaten.

– Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der RollBo Transport GmbH bzw. den von ihr beauftragten Personen alle mitzuführenden Dokumente auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen bzw. von seinem Personal aushändigen zu lassen. Insoweit wird der Auftragnehmer entsprechende Weisungen an sein Personal erteilen.

– Für den Fall, dass ein Subunternehmereinsatz zulässig sein sollte, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorgenannten Pflichten in den Vertrag mit Subunternehmern aufzunehmen. Vor dem Einsatz eventueller Subunternehmer ist durch entsprechende Kontrollen des Auftragnehmers sicher zu stellen, dass die vorgenannten Voraussetzungen zuverlässig erfüllt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die eingesetzten Subunternehmer.

17.2.

Sämtliche Erlaubnisse und Berechtigungen nach den §§ 3, 5, 6 GüKG gemäß Ziff. 17.1. sind bei Anbahnung der Ge-schäftsbeziehung, spätestens jedoch unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Nur bei ordnungsgemäßem Vorhandensein sämtlicher Nachweise werden von der RollBo Transport GmbH Aufträge erteilt. Der Nachweis der Aufrechterhaltung der vorgenannten Erlaubnisse und Berechtigungen ist jährlich bzw. mit dem Ablauf ohne besondere Aufforderung durch die RollBo Transport GmbH durch den Auftragnehmer selbstständig zu erbringen.

17.3.

Sofern die RollBo Transport GmbH bzw. von ihr beauftragte Personen aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers/seines Personals bzw. vom Auftragnehmer eingesetzter Frachtführer bzw. Subunternehmer mit Bußgeldern, Verfallbescheiden oder ähnlichem belegt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einschließlich sämtlicher entstehender Kosten unter Berücksichtigung evtl. bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen zu erstatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der RollBo Transport GmbH und/oder dessen Personal umfassend von sämtlichen vorgenannten Ansprüchen frei zu stellen.

§ 18 Regelung zu Lenk- und Ruhezeiten

18.1.

Die RollBo Transport GmbH und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass eine vertragsgemäße Durchführung der Transporte auch die Einhaltung sämtlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und Fahrpersonal beinhaltet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftragnehmer insbesondere zu garantieren, dass

– bei der Durchführung von Transporten sämtliche Lenk- und Ruhezeiten für Fahrpersonal gemäß EG-VO 561/2006, FahrpersonalG und FahrpersonalVO beachtet werden,

– ausschließlich Fahrpersonal gestellt wird, das im Hinblick auf bereits geleistete Lenkzeiten, sowie einzuhaltende Ruhezeiten persönlich in der Lage ist, den vereinbarten Transport zu den vereinbarten Bedingungen unter Einhaltung sämtlicher vorgenannter Vorschriften durchzuführen. Der Auftraggeber ist berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle bereits erbrachter Lenkzeiten sowie des Zeitpunktes der letzten Ruhezeit vom eingesetzten Fahrpersonal die Vorlage der mitzuführenden Diagrammscheiben sowie für den Fall der Ausrüstung mit einem digitalen Kontrollgerät den Ausdruck der entsprechenden Daten zu verlangen. Der Auftragnehmer weist das von ihm eingesetzte Fahrpersonal entsprechend an und stellt sicher, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden.

– die vorstehenden Pflichten in den Frachtvertrag mit eventuell einzusetzenden Frachtführern bzw. Subunternehmern aufgenommen und die Einhaltung der Vorschriften durch den eingesetzten Frachtführer bzw. Subunternehmer regelmäßig kontrolliert werden.

18.2.

Soweit die RollBo Transport GmbH die Fahrzeugdisposition übernimmt, erfolgt dies generell im Einklang mit sämtlichen geltenden Vorschriften. Nach Übermittlung der Disposition an den Auftragnehmer oder dessen Vertreter ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Disposition unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere Streckenführung, Personaleinsatz etc. zu überprüfen. Soweit er hierbei feststellen sollte, dass eine Transportdurchführung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der geltenden Lenk- und Ruhezeitenvorschriften nicht hinreichend sicher gestellt werden kann, ist er zu einer unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet. In diesem Fall wird eine Änderung der ursprünglichen Disposition erfolgen. In keinem Fall darf eine Fahrt begonnen werden, bei der der Auftragnehmer festgestellt hat, dass sie nur unter Verstoß gegen die geltenden Fahrpersonalvorschriften durchgeführt werden kann.

18.3.

Wenn die konkrete Transportdurchführung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers unter Einhaltung der Vor-schriften über die Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich ist oder sich dies während der Durchführung des Transportes herausstellt, ist der Auftragnehmer gemäß §§ 418, 419 HGB zur Einholung einer Einzelweisung beim Auftraggeber verpflichtet. In keinem Fall darf eine Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Lenkzeitunter-brechungen und Ruhezeiten erfolgen. Es wird klar gestellt, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn die Disposition durch den Auftragnehmer oder einen Dritten erfolgen sollte.

18.4.

Es wird klargestellt, dass Unterrichtung, Schulung und Einweisung des eingesetzten Personals hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten weiterhin ausschließlich dem Auf-tragnehmer unterliegt. Der Auftraggeber ist insoweit nicht berechtigt, Anweisungen an das Personal des Auftragnehmers zu erteilen.

18.5.

Sofern der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Perso-nen aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers/seines Personals bzw. des vom Auftragnehmer eingesetzten Frachtführers bzw. Subunternehmers mit Bußgeldern, Verfallsanordnungen oder sonstigen Sanktionen belegt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese zu erstatten und den Auftraggeber bzw. den nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts Verpflichteten hiervon im Innenverhältnis unter Berück-sichtigung evtl. bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen frei zu stellen.

§ 19 Anti-Terror-Verordnung

Der Auftragnehmer garantiert, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden europäischen Rechtsvor-schriften zur Bekämpfung des Terrorismus stehenden Maßnahmen ordnungsgemäß zu erfüllen. Er garantiert darüber hinaus, dass sein Unternehmer, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten sowie Kunden und Lieferanten gemäß geltendem europäischen Recht über-prüft wurden und nicht mit terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften gemäß den europäischen Anti-Terror-Verordnungen EG-VO 2580/2001 und EG-VO 881/2002 im weitesten Sinne in Verbindung stehen. Der Auftragnehmer stellt die RollBo Transport GmbH von allen mittelbaren und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des Auftragnehmers resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei.

§ 20 Kundenschutz

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist ein von Vertrauen geprägtes Verhalten aller Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wird auch ein absoluter Kunden-schutz zugunsten der RollBo Transport GmbH vereinbart. Der Kundenschutz bezieht sich auf solche Auftraggeber, für die die jeweiligen Auftragnehmer durch die RollBo Transport GmbH eingesetzt werden. Der Kundenschutz bezieht sich auch auf Be- und Entladestellen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Geschäftsverhältnisses mit der RollBo Transport GmbH anfährt. Bei schuldhafter Verletzung der Kundenschutzklausel durch den Auftragnehmer ist die RollBo Transport GmbH berechtigt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR geltend zu machen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis frei, dass der RollBo Transport GmbH tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Über diesen Betrag hinausgehende Schadensersatzansprüche bzw. sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

§ 21 Vertraulichkeit der Geschäftsverbindung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundi-gen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, einschließlich des Vertragsschlusses und der Geschäftsverbindung mit der RollBo Transport GmbH, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Eventuelle Subunternehmer sowie das eigene Personal sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung uneingeschränkt fort. Bei schuld-hafter Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die RollBo Transport GmbH berechtigt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine pauschale Schadensersatz-forderung in Höhe von 1.500,00 EUR geltend zu machen.

Dem Auftragnehmer bleibt insoweit der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein bzw. nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Über diesen Betrag hinaus-gehende Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

§ 22 Integritätsklausel

22.1.

Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Maß-nahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbewährten Handlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihrem Unternehmen alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft oder der Teilnahme

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäfts-verkehr begangen worden sind. Hierzu zählen insbesondere Betrug, Untreue, Urkunden-fälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, die Fälschung beweiserheb-licher Daten, die mittelbare Falschbekundung, die Urkundenunterdrückung sowie wettbewerbs-beschränkende Absprachen bei Aus-schreibungen.

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken (Bestechung oder Vorteilsgewährung).

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte von der RollBo Transport GmbH, ohne dass es sich bei diesen Beschäftigten um Amtsträger oder besonders für den öffentlichen Dienst Verpflichtete handelt,

d) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der RollBo Transport GmbH bei der Auftragsvergabe oder Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater oder Projektsteuerer,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art im Sinne des § 18 UWG sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännische Informationen des Auftraggebers auch auf Disketten und sonstigen Datenträgern, sowie

f) Verstöße gegen den ersten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter anderem Beteiligung an Absprache über Preise oder Preisbestandteile, verbotene

Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehl-ungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligungen und Abgaben an andere Bewerber.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn der Bewerber bzw. Unternehmer Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder sonstigen Entscheidungsträgern der RollBo Transport GmbH nahe stehen, unerlaubte Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Eine solche Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der Bewerber oder Unternehmer konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen leistet, die dazu bestimmt sind, dem Wettbewerb zu unterlaufen.

22.2.

Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Lieferung/ Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziff. 22.1. durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführers/ Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer an die RollBo Transport GmbH eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beläuft sich

a) auf 7 % der geprüften Bruttoabrechnungs-summe, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/ Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde,

b) auf 5 % der geprüften Bruttoabrechnungs-summe, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde,

c) auf 2 % der geprüften Bruttoabrechnungs-summe, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde.

Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadener-satzanspruches bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei eine verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadenser-satzanspruch angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Vorschrift entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziff. 22.1. durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde, die Auswahl dieses Subunternehmers durch die RollBo Transport GmbH zwingend vorgeschrieben wurde und der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

22.3.

Wird eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziff. 22.1. durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/ Vorstand des Auftragnehmers begangen,

– ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

– wird der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die RollBo Transport GmbH grundsätzlich von der Auftragsvergabe für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ausgeschlossen. Die RollBo Transport GmbH wird auch bei Bestehen eines dringenden Tatverdachts für eine Verfehlung gemäß Ziff. 22.1. an den betroffenen Auftragnehmer keine weiteren Aufträge mehr erteilen.

§ 23 Datenschutz

Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Auftragnehmer an die RollBo Transport GmbH übermittelt werden, dürfen von dieser nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und gespeichert werden. Soweit der Auftragnehmer von vereinbarten Sonderkonditionen Gebrauch machen möchte und dazu eine weitergehende Datennutzung erforderlich ist, wird dies in einer Zusatzvereinbarung geregelt werden.

§ 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht

24.1.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechts-streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz der RollBo Transport GmbH in Hamburg, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Par-teien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR.

24.2.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Rege-lungen entgegenstehen. Dies gilt auch soweit zwingende internationale Regelungen in Teilbereichen Regelungslü-cken enthalten und hier ergänzendes nationales Recht zur Anwendung gelangen sollte.

§ 25 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht. In einem solchen Fall finden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.